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1341. Dezember 1. Znaim (dat. Znoyme).

in crastino Andree apostoli.

Johann, König v. Böhmen etc., bek., daß er in Erweiterung der seinen getreuen Breslauer Bürgern für deren bisherige u. künftige Dienste erteilten Bewilligungen verfügt hat, daß jeder Bresl. Bürger, der im Bresl. Lande oder anderswo im Jurisdiktionsbereich des Königs Zinsen, Einkünfte, Besitzungen oder Erbgüter (hereditates) im Werte von 100 Mark kauft, dem derzeitigen Landschreiber (terre notario) von 100 Mark nur eine Mark als Gebühr für seine Dienstleistung zahlen soll. Für solche Käufe über oder unter 100 Mark soll der Landschreiber nur im Verhältnis dieser Berechnung (also nur eins vom Hundert des Kaufpreises) verlangen dürfen.

Bresl. Stadtarch. Urk. D 22. Orig. Perg. m. dem beschädigten Reitersiegel des Königs u. dem Adlerrücksiegel. Abschrift ebenda im Liber Magnus Priv. fol. 88. Abdruck bei Korn, Breslauer Urkundenbuch, S. 153; auszügl. bei Klose, Von Breslau. Dokum. Gesch. II, 133.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.